„Weißt du eigentlich wie lange die Mama dafür arbeiten gehen muss?“ – tönt es aus so manchem Familienheim, wenn es um das Thema Taschengeld geht. Doch ab wann sollte man den Kindern Taschengeld geben, gibt es einen gesetzlichen Anspruch, und wie sieht es mit der Geschäftsfähigkeit meines Kindes aus? Welovefamily hat sich mit dem heiklen Thema befasst.
Warum überhaupt Taschengeld – die Kinder haben doch alles was sie brauchen.
Diese Frage ist schnell beantwortet, denn das Taschengeld soll den Kindern den Umgang mit – und die Wertschätzung von Geld beibringen. Es geht also darum erst eine Relation zu den Zahlen zu vermitteln, bevor die Kinder „größere“ Beträge bekommen.
Fehlen diese Erfahrungen, so ist die Wahrscheinlichkeit finanzieller Probleme im späteren Leben höher, denn nur wer weiß wie schnell Geld ausgegeben ist und unterscheiden kann welche Investitionen wirklich nötig sind und welche nicht, wird später beim Anblick seines Kontostandes eine Freude haben.
Bezüglich der Höhe des Taschengeldes gibt es natürlich unterschiedliche Auffassungen. Zu Beginn sollte es sich um sehr geringe Beträge handeln. Die folgende Tabelle soll als Richtwert dienen:
- 4 – 5 Jahre: ca. 50 cent pro Woche
- 6 – 7 Jahre: ca. 1 – 2 € pro Woche
- 8 – 9 Jahre: ca. 2 – 3 € pro Woche
- 10 – 11 Jahre: ca. 13 – 16 € pro Monat
Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt:
Minderjährigen und Jugendlichen ist ein angemessenes Taschengeld zu gewähren, wobei auch der verantwortungsbewusste Umgang mit Geld dem Kind anerzogen werden muss.
Die Höhe des Taschengeldes soll vorerst niedrig ausfallen, bis das Kind in der Lage ist das Wesen des Geldes zu begreifen und es zielgerichtet zu verwenden – das liegt in der Pflicht der Eltern.
Darf mein Kind selbstständig einkaufen gehen? Ab wann darf es „größere“ Ausgaben machen?
Minderjährige unter 7 Jahren sind grundsätzlich geschäftsunfähig. Sie können aber selbst „geringfügige Alltagsgeschäfte“ abschließen, also eine Wurstsemmel, ein Eis oder sonstige Kleinigkeiten kaufen. Diese Alltagsgeschäfte werden erst mit der Erfüllung der Pflichten, die den Geschäftsunfähigen, also das minderjährige Kind, treffen, rückwirkend rechtswirksam. Sie können auch kleinere Schenkungen, die keine Belastungen auslösen, annehmen sowie bereits bestehende und fällige Verpflichtungen erfüllen.
Minderjährige ab 7 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig, d.h. sie können Versprechen annehmen, die für sie ausschließlich von Vorteil sind, geringfügige Alltagsgeschäfte abschließen, sowie bestehende und fällige Verpflichtungen erfüllen und Besitz erwerben.
Minderjährige ab 14 Jahren (mündige Minderjährige) können darüber hinaus auch über Dinge verfügen, die ihr oder ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind.
Das Vermögen aus eigenem Erwerb steht ihnen ebenfalls zur Verfügung.
Die für die Volljährigkeit (18 Jahre) und innerhalb der Minderjährigkeit (7 bzw. 14 Jahre) vorgesehenen Altersstufen werden mit Beginn des jeweiligen Geburtstages erreicht.
Minderjährigen und Jugendlichen ist ein angemessenes Taschengeld zu gewähren, wobei auch der verantwortungsbewusste Umgang mit Geld dem Kind anerzogen werden muss.
Die Höhe des Taschengeldes soll vorerst niedrig ausfallen, bis das Kind in der Lage ist das Wesen des Geldes zu begreifen und es zielgerichtet zu verwenden – das liegt in der Pflicht der Eltern.